ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER FIRMA AC ZAUN-CENTER GmbH, BOCHUM
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers finden keine Anwendung., wenn wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zustimmen.
1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern (natürliche Personen, denen weder eine gewerbliche noch eine selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann) und Unternehmen (natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt).
1.3 An unseren Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Mustern und Konstruktionen haben wir das Eigentums- und Urheberrecht. Diese dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Anforderung sofort zurückzugeben.
2.0 Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen stellen nur Annäherungswerte dar, soweit wir sie nicht ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben. Der Vertrag kommt nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Nach Zusendung der Auftragsbestätigung beginnen wir am Folgetag ab 10:00 Uhr mit der Produktion. Falsch bestellte Artikel müssen daher sofort reklamiert werden. Nach Produktionsbeginn sind Änderungen nur noch kostenpflichtig möglich.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Gewichte, Muster, Leistungsdaten und sonstige Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.
2.3 Wir sind berechtigt, Teillieferungen im Rahmen des für den Besteller zumutbaren nach unserem Ermessen auszuführen.
2.4 Alle Verträge werden unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer geschlossen. Werden wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht beliefert, obwohl wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen haben, können wir vom Vertrag zurücktreten. Darüber werden wir den Kunden unverzüglich informieren und ihm die Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
3.0 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Unseren Preisen liegen jeweils die zum Vertragsabschluss bestehenden Lohn- und Materialkosten zugrunde. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin eine Zeitspanne von mehr als vier Monaten liegt, ist eine Preiserhöhung wegen zwischenzeitlicher Preiserhöhungen (Lohn- oder Materialkosten, Steuern oder Abgaben) zulässig; es gilt dann der am Tag der Lieferung gültige Preis.
3.2 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk” ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.3 Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Abnahme der angegebenen Lieferungen oder Leistungen.
3.4 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.5 Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort ab Erhalt der Ware zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich auf der Auftragsbestätigung oder der Rechnung etwas anderes vereinbart ist.
3.6 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verlangen. Soweit uns ein höherer Zinsschaden entstanden ist, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3.7 Hält der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht ein, oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck (Wechsel werden nicht akzeptiert) nicht eingelöst, so werden sämtliche offene Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Außerdem sind wir sodann berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen, sowie alle bisher erbrachten Leistungen auf der vereinbarten Preisgrundlage abzurechnen. Für eine Wiederaufnahme der Arbeiten sind gesonderte Absprachen erforderlich, insbesondere sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
3.8 Der Besteller hat nur dann das Recht, mit einem Gegenanspruch aufzurechnen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.0 Liefer- und Leistungszeit, Verzug
4.1 Die Lieferzeit richtet sich nach der konkreten vertraglichen Vereinbarung. Die Lieferzeit beginnt mit dem endgültigen Abschluss des Vertrages. Fehlen uns vom Besteller vorzulegende Unterlagen, beginnt die Lieferfrist erst mit dem Tag, an dem uns alle Unterlagen zugegangen sind.
4.2 Höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Umstände – wie beispielsweise Streik, Aussperrung, unverschuldeter Personalmangel, unvorhergesehener Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, nachträgliche Verzögerung bei der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe – die wir nicht zu vertreten haben verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Außerdem sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Bei eingetretenem Verzug ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
4.4 Soweit der Lieferverzug auf einer von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Vertragsverletzung oder einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.5 Wird ein Privatgrundstück des Bestellers befahren, um die Ware anzuliefern, geschieht dies nur auf ausdrückliche Anweisung des Kunden. Er garantiert, dass der Untergrund ausreichend tragfähig ist. Sollte es zu Schäden am Untergrund kommen, übernehmen wir hierfür keine Haftung.
4.6 Sobald die Ware fertig gestellt ist, wird der Besteller benachrichtigt. Er ist sodann verpflichtet, die Ware innerhalb von 6 Werktagen abzuholen. Danach befindet sich der Besteller in Annahmeverzug und die Rechnung wird sofort zur Zahlung fällig. Bei Annahmeverzug oder Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten durch den Besteller sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (hierzu gehören beispielsweise Lager- oder Speditionskosten) zu verlangen. Zum Zeitpunkt des Annahmeverzuges geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
4.7 Wird bei Abrufaufträgen nicht abgerufen oder eingestellt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten und statt der Lieferung Schadensersatz zu verlangen. Als Schadensersatz können wir bei Verzug des Bestellers 30 % des Kaufpreises als Pauschale fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass entweder kein Schaden oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Es bleibt uns unbenommen, im Falle eines besonders hohen Schadens (z. B. bei Sonderanfertigungen) einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
5.0 Rücktritt
Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
5.1 der Lieferant uns trotz unserer Bestellung und ohne unser Verschulden auf Dauer nicht beliefert oder
5.2 ein Fall höherer Gewalt (d. h. unvorhergesehene Ereignisse, auf die niemand Einfluss hat, wie beispielsweise Naturereignisse) die Lieferung auf Dauer verhindert; dies gilt nicht, wenn uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, oder
5.3 der Besteller falsche Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat oder
5.4 der Besteller sich weigert, die durch Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetretene Gefährdung des Vertragszwecks durch Zug-um-Zug-Leistung oder durch Sicherheitsleistung innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zu beseitigen, oder
5.5 über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zurückgewiesen worden ist.
6.0 Gefahrübergang, Verpackungskosten
6.1 Grundsätzlich ist Lieferung “ab Werk” vereinbart, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers von uns übernommen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes auf den Besteller über, sobald die Ware an den Spediteur ausgeliefert wird, spätestens aber mit Verlassen des Werks oder des Lagers. Sind die Liefergegenstände versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6.2 Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten abgeschlossen.
7.0 Gewährleistung
7.1 Verbraucher werden gebeten, die Ware bei Lieferung auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu überprüfen und uns schnellstmöglich mitzuteilen. Kommt der Verbraucher dieser Bitte nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkung auf seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
7.2 Für gewerbliche Kunden gilt, dass Beanstandungen über Falsch-, Fehl- und Minderlieferungen sowie erkennbare Mängel unverzüglich, regelmäßig innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware, unter Mitteilung der Lieferscheinnummer und des Lieferdatums schriftlich geltend zu machen sind. Unterlässt der gewerbliche Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, sofern es sich nicht um einen verdeckten Mangel handelt. Zeigt sich später ein solcher verdeckter Mangel, muss der gewerbliche Kunde die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung machen, sonst gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Einwandfrei gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Im Übrigen gelten die „Bedingungen für die Warenrücknahme“. Vorstehendes gilt auch für solche Ware, die der gewerbliche Kunde erwirbt um diese an einen „Verbraucher“ weiter zu veräußern oder im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit für einen „Verbraucher“ einbringt.
7.3 Für gewerbliche Kunden sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder aus sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen oder auf dem Fehlen einer von uns zugesicherten Eigenschaft.
Wir haften in diesen Fällen auch, sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzten; jedoch nur auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Ausschluss der Schadensersatzpflicht gilt ferner nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
7.4 Für Schäden durch Waren, die der gewerbliche Kunde ungeprüft weitergegeben oder im eigenen Betrieb verarbeitet hat, haften wir nicht, wenn die Schadensursache bei pflichtgemäßer Prüfung vom Kunden hätte entdeckt werden müssen. Der Kunde hat uns auf einen von ihm in Aussicht genommenen besonderen Verwendungszweck der gelieferten Waren hinzuweisen. Erfolgt ein solcher Hinweis nicht, ist die Geltendmachung sämtlicher Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, die mit dem besonderen Verwendungszweck in Zusammenhang stehen.
7.5 In Zusagen der Hersteller und/oder anderer Vorlieferanten treten wir nicht ein. Solche Zusagen begründen keine eigene Verpflichtung für uns.
7.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt für gewerbliche Kunden 1 Jahr ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen Waren zwei Jahre, bei gebrauchten Waren ebenfalls ein Jahr.
7.7 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.8 Farbangaben stellen nur ungefähre Angaben dar; insbesondere die Farbdruckwiedergabe in Prospekten o. ä. kann herstellungsbedingt nicht vollständig der Farbe der hergestellten Ware entsprechen. Geflechte und Anstriche verändern sich unter normalen Einflüssen. Geringe Abweichungen der Gewichte und Abmessungen sind produktionstechnisch unvermeidbar. Alle diese Eigenschaften stellen keine Sachmängel dar. Hierfür haften wir nur, soweit die Abweichungen in Farbe, Gewicht, Größe usw. dem Besteller nicht zumutbar sind.
8.0 Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich geklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern; sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.4 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer). Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
8.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9.0 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
9.1 Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen unseren Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Soweit unsere Kunden Vollkaufleute i.S.d. Handelsgesetzbuches sind, bestimmt sich der ausschließliche Gerichtsstand nach unserem Hauptsitz in Bochum.
9.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen wirksam.
10.0 Speicherung von Bestellerdaten
Wir weisen darauf hin, dass wir die zur Vertragsabwicklung erforderlichen personenbezogenen Daten unserer Vertragspartner speichern. Zu den Einzelheiten wird auf unsere Datenschutzerklärung verwiesen.